AGB Deutscher Ärzteverlag GmbH für Stellenanzeigen und sonstige Anzeigen | Stand: Juli 2021 | AGB Anzeigen – AGB-A


1. Vertragsparteien und Vertragsgegenstand

1.1.

Vertragsparteien im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im nachfolgenden „AGB Anzeigen“ oder „AGB-A“) sind

die Deutscher Ärzteverlag GmbH, Dieselstr. 2, 50859 Köln (im nachfolgenden „DÄV“)

und

Vertragspartner, die im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser AGB Anzeigen vertragliche Beziehungen mit DÄV eingehen oder solche Vertragsverhältnisse anbahnen (im nachfolgenden „VP“).

 

1.2.

Diese AGB-A gelten nur, sofern VP Unternehmer i.S.d. § 14 BGB („Unternehmer“) ist. Unternehmer im Sinne der Vorschrift sind beispielsweise Kliniken, Arztpraxen und niedergelassene Ärzte sowie Handels- oder Produktionsunternehmen. Ist VP Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, so gelten für das entsprechende Rechtsverhältnis zwischen VP und DÄV anstelle der vorliegenden AGB die AGB Anzeigen Verbraucher/ AGB-AVerbr des DÄV, die über die Internetseite aerzteverlag.de/agb/anzeigen-verbraucher abgerufen werden können.

 

1.3. Vertragsgegenstand dieser AGB Anzeigen

DÄV stellt seinen Kunden als Fachverlag Fachbeiträge und ergänzende Informationen in Form von Printprodukten (z.B. Fachzeitschriften) und Onlineprodukten/ Onlineangeboten (z.B. Digitalausgaben von Fachzeitschriften, Internetangebote) zur Verfügung. Als Bestandteil/ Rubrik von Printprodukten sowie über Onlineprodukte publiziert DÄV Stellenmärkte mit einer Ausrichtung auf Stellenangebote in dem Bereich der Gesundheitsberufe. Gegenstand eines auf Basis dieser AGB geschlossenen Vertrags ist die Beauftragung von Anzeigen durch VP gegenüber DÄV gegen Zahlung einer Vergütung. Folgende Anzeigen können durch VP beauftragt werden:

 

1.3.1. Stellenanzeigen und Stellengesuche:

Sofern als Leistung zu dem jeweiligen Printprodukt/Onlineprodukt ausdrücklich angeboten: Stellen-/Vertretungsanzeigen und/ oder Stellen-/Vertretungsgesuche (zusammen „Stellenanzeigen und Stellengesuche“), jeweils in der in dem Print-/Onlineprodukt üblichen Gestaltung und Zugreifbarkeit und entsprechend dem – sofern durch DÄV angeboten – beauftragten Veröffentlichungsmodus (z.B. Nur-Print, Print+Online).

 

1.3.2. Sonstige Anzeigen:

Print- und Onlineanzeigen (mit Ausnahme von Stellenanzeigen und/oder -gesuchen im Sinne von Ziffer 1.3.1.), Rubrikanzeigen (bspw. aus den Rubriken Praxisabgabe, Immobilienmarkt, Freizeit/Ehe/Partnerschaft und weiteren), Beilagen, Einhefter, sonstige Online-Werbemittel (z.B. Online-Banner, die zur Schaltung auf Webseiten oder in Newslettern gebucht werden können, Teaser-Anzeigen, Advertorials), sonstige Print-Werbemittel.

 

1.3.3.

Soweit eine Bestimmung dieser AGB gleichermaßen für Stellenanzeigen und Stellengesuche und sonstige Anzeigen gilt, werden die Vertragsgegenstände der Ziffern 1.3.1. und 1.3.2. zusammenfassend als „Anzeigen“, die zugehörigen Aufträge als „Anzeigenaufträge“ bezeichnet.

 

1.4.

Von diesen AGB Anzeigen abweichende oder sie ergänzende Geschäftsbedingungen von VP werden nicht Vertragsbestandteil, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren. Abweichende oder ergänzende AGB des VP werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der DÄV ihnen nicht ausdrücklich widerspricht (Unterlassen des Widerspruchs).

 

2. Änderungen dieser AGB Anzeigen

2.1.

Diese AGB-A gelten jeweils in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung.

 

2.2.

Änderungen dieser AGB-A für ein bestehendes Vertragsverhältnis werden VP in Textform mitgeteilt (Änderungsmitteilung). Widerspricht VP einer mitgeteilten Änderung nicht binnen 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als anerkannt. Im Falle des Widerspruchs des VP wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird VP im Falle der Änderung der AGB gesondert in der Änderungsmitteilung hingewiesen.

 

2.3.

Mit Ausnahme der unter Ziffer 2.1. vorgesehenen Änderungen sind Änderungen und Ergänzungen dieser AGB-A und eines auf ihrer Basis erklärten Angebots/ geschlossenen Vertrags nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

 

3. Zustandekommen von Verträgen

3.1.

Die jeweiligen Verträge werden auf Basis eines Anzeigenauftrags von VP an DÄV oder eines durch DÄV an VP mitgeteilten Anzeigenangebots geschlossen. Die Bestimmungen dieser AGB-A gelten für alle Verträge zwischen VP und DÄV, in die sie einbezogen werden oder für die anderweitig ihre Geltung vereinbart wurde.

 

3.2.

Anzeigenaufträge können durch VP an DÄV telefonisch, schriftlich (z.B. per E-Mail oder Telefax) sowie – sofern verfügbar – über ein Internetangebot des DÄV erteilt werden. Die innerhalb eines Internetangebots des DÄV abrufbaren Angaben zu Leistungen von DÄV und entsprechenden Buchungsmöglichkeiten von Anzeigen bedeuten kein rechtlich bindendes Angebot des DÄV an VP, sondern sollen VP Informationen zu den denkbaren Leistungen des DÄV liefern. Ist dies zu einem Internetangebot vorgesehen, gibt VP durch Auswahl einer Leistung und das Anklicken des Buttons „kostenpflichtig bestellen“ eine verbindliche Bestellung (Angebot) für eine von ihm ausgewählte Leistung an DÄV ab. Vor Abgabe der Bestellung kann VP mitgeteilte Daten jederzeit ändern und einsehen. Eine Bestellung kann über das Internetangebot nur abgegeben werden, wenn VP diese AGB akzeptiert hat.

 

3.3.

DÄV bestätigt den Zugang eines elektronisch per E-Mail oder über eine Bestellseite innerhalb eines Internetangebots erteilten Auftrages per E-Mail, die Zugangsbestätigung stellt keine verbindliche Annahme des Auftrages dar.

 

3.4.

DÄV ist berechtigt, das in der Beauftragung liegende Vertragsangebot des VP innerhalb von zwei Wochen nach Angebotsabgabe anzunehmen.

 

3.5.

Der Anzeigenvertrag zwischen VP und DÄV kommt mit der Annahme des Anzeigenauftrags durch DÄV oder der Annahme des durch DÄV übermittelten Anzeigenangebots durch VP zustande. Die Annahme ist durch schriftliche Mitteilung (z.B. per Telefax, E-Mail) an die andere Partei zu erklären. DÄV kann die Annahme zudem schlüssig durch Erfüllung des Auftrags oder Rechnungsstellung zu dem erstellten Anzeigenauftrag an VP erklären.

 

3.6.

Anzeigen werden wie in dem jeweiligen Vertrag auf Basis eines Anzeigenauftrags vereinbart in der/den vorgesehenen Publikationen platziert.

 

3.7.

Sofern ein Auftrag/ein Angebot auf Basis der Mediadaten des DÄV ausgesprochen wird, bezieht sich der Auftrag/das Angebot auf die hier abrufbaren Mediadaten des DÄV: aerzteverlag.de/mediadaten.

 

4. Auftragsabwicklung, Subunternehmer, Korrespondenzdaten VP

4.1.

DÄV ist berechtigt, für die von ihm zu erbringenden vertragsgemäßen Leistungen Dritte (Subunternehmer) einzusetzen.

 

4.2.

Hinsichtlich der Leistungserbringung durch DÄV – selbst oder durch Subunternehmer – besteht im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien Gestaltungsfreiheit seitens des DÄV.

 

4.3.

Die von VP im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss mitgeteilten Daten zu VP – Name/n, Firmierung, Anschrift, E-Mail-Adresse, gegebenenfalls Telefon-Nr. – werden durch DÄV zu VP gespeichert und im Rahmen der vertraglichen Kommunikation genutzt.

 

4.4.

Es wird auf den Datenschutzhinweis von DÄV Bezug genommen, aerzteverlag.de/datenschutz.

 

5. Anzeigenleistungen von DÄV

5.1.

Auf Basis dieser AGB-A kann VP bei DÄV Anzeigenleistungen – Stellenanzeigen und sonstige Anzeigen – beauftragen, die durch DÄV entweder in dessen Printprodukten abgedruckt („Print-Anzeigen“) oder innerhalb seiner Onlineprodukte als digitaler Inhalt platziert werden („Online-Anzeigen“). Zu den Anzeigenleistungen zählen neben der Platzierung von Anzeigen auch Maßnahmen, die durch VP zur Bewerbung und Hervorhebung von Anzeigen beauftragt werden können, beispielsweise in Form von E-Mail-Mitteilungen an potentielle Interessenten.

 

5.2. Allgemeine Bestimmungen zu Anzeigenleistungen

5.2.1.

Unter Ziffern 5.2 bis 5.11 dieser AGB-A werden die Rahmenbedingungen der durch DÄV zu erbringenden Anzeigenleistungen festgelegt und einige dieser Leistungen hinsichtlich ihrer Leistungsmerkmale definiert. Die vom DÄV zu erbringenden konkreten Leistungen richten sich nach dem zwischen den Parteien auf Grundlage des jeweils konkreten Auftrages geschlossenen Anzeigenvertrag. Sind in dem jeweiligen Anzeigenvertrag keine abweichenden Regelungen vereinbart, ist die jeweils in dem Anzeigenvertrag benannte Leistung mit den hier zu der konkreten Leistung formulierten Leistungsmerkmalen zu erbringen.

 

5.2.2.

Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von DÄV mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

 

5.2.3.

Der Ausschluss der Anzeigenschaltung für Mitbewerber von VP durch DÄV in einer Ausgabe eines Printprodukts oder in einem Onlineprodukt bedarf einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Bei Anzeigen kommt ein Ausschluss nur für gleiche oder gegenüberliegende Seiten in Betracht. Bei der Darstellung von Online-Anzeigen gelten verlinkte Inhalte nicht als gegenüberliegende Seiten, unabhängig, ob sie durch sprechende oder nicht sprechende Links oder durch Einbettung von Textauszügen und/oder Grafiken in die jeweilige Seite eingebunden werden.

 

5.2.4.

Eine inhaltliche und/oder redaktionelle Überprüfung der von VP beigebrachten Inhalte durch DÄV findet eingeschränkt auf Anzeichen offensichtlicher Rechtswidrigkeit statt, siehe Ziffer 11.4.

 

5.2.5.

Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen eines Printproduktes veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig bei DÄV eingehen, dass VP noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Bei Aufträgen für Beilagen muss VP DÄV vor dem Anzeigenschluss ein finales Ansichts-PDF der Beilage zur inhaltlichen Prüfung zur Verfügung stellen. Sofern VP die gedruckte Beilage beisteuert, hat VP diese Beilage spätestens bis 14 Werktage vor dem Erscheinungstermin bei DÄV oder der von DÄV benannten Stelle anzuliefern.

 

5.2.6.

Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

 

5.2.7.

VP hat mit Ausnahme von Vereinbarungen im Sinne von Ziffer 5.2.5. keinen Anspruch auf Veröffentlichung einer Anzeige in einer bestimmten, von VP ausgewählten Kategorie oder Rubrik.

 

5.2.8.

VP kann bei DÄV Anzeigenkontingente buchen, die dann in einem vereinbarten Zeitraum abzurufen sind, siehe Ziffer 6.

 

5.3. Online-Anzeigen

5.3.1.

Online-Anzeigen können als rein in Online-Medien veröffentlichte Anzeigen oder als Anzeigen, die in der digitalen Kopie eines Printmediums platziert sind, ausgeführt werden. Für Online-Anzeigen gilt ergänzend zu Ziffer 5.2.:

 

5.3.2.

Eine Online-Anzeige wird in dem ausgewählten Online-Medium in einer dem mittleren technischen Standard entsprechenden Weise wiedergegeben. Eine jederzeitige und vollständig fehlerfreie Wiedergabe der Online-Anzeige ist durch DÄV nicht geschuldet.

 

5.3.3.

Ein vom DÄV zu vertretender Fehler in der Wiedergabe einer Online-Anzeige liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Wiedergabe durch folgende, außerhalb des Verantwortungsbereichs des DÄV liegende Umstände beeinträchtigt wird:

5.3.3.1.

Verwendung einer nicht geeigneten/ nicht aktuellen Darstellungssoftware (z. B. Browser) oder Hardware eines Users oder Internetdienstleisters,

5.3.3.2.

Störung der Kommunikationsnetze,

5.3.3.3.

Rechnerausfall auf Grund von Systemversagen oder Leitungsausfall,

5.3.3.4.

unvollständige und/oder nicht aktualisierte Zwischenspeicherung auf Proxy-Servern oder in einem lokalen Cache, oder

5.3.3.5.

Ausfall eines vom DÄV eingesetzten Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb einer Zeitspanne von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung der Online-Anzeige andauert.

 

5.3.4.

Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 % der gebuchten Zeit einer zeitgebundenen Festbuchung), wird DÄV den Veröffentlichungszeitraum in Abstimmung mit VP entsprechend der Ausfallzeit verlängern. Entspricht die Verlängerung nicht den angemessenen und nachvollziehbaren Interessen von VP, reduziert sich die von VP für die Online-Veröffentlichung zu leistende Vergütung anteilig entsprechend der Ausfallzeit. VP hat nachvollziehbar darzulegen, weshalb eine Verlängerung der Veröffentlichungszeit nicht den Interessen von VP entspricht. Weitere Ansprüche seitens VP sind ausgeschlossen.

 

5.4. Veröffentlichung von Online-Stellenanzeigen

Für Stellenanzeigen oder Stellengesuchen stellt DÄV dem VP Anzeigenplätze auf den im Rahmen der Beauftragung benannten Internetseiten von DÄV zur Verfügung. Die Stellenanzeigen werden im Namen des VP in den durch VP ausgewählten Onlineangeboten veröffentlicht, zu denen entsprechende Anzeigenplatzierungen vorgesehen sind.

 

5.5. Online-Bewerbung

5.5.1.

DÄV integriert zu den Stellenanzeigen im Onlineangebot aerztestellen.de und innerhalb der Onlineangebote, zu denen diese Funktion angegeben ist, einen Button, der mit „Bewerben“ betitelt ist. Je nach Auswahl durch den VP kann dieser Button entweder auf eine vom VP benannte Webseite, auf ein vom DÄV innerhalb des Onlineangebots betriebenes und standardisiertes Bewerbungsformular oder auf das E-Mail-Programm des Bewerbers verlinken. Die in dem Bewerbungsformular abgefragten Daten werden durch Auslösung einer Absendung durch den Bewerber per E-Mail an VP und bei Vorhandensein eines Arbeitgeber-Accounts im Onlineangebot von DÄV an den jeweiligen Account von VP übermittelt und können darüber von VP entgegengenommen und verwaltet werden.

 

5.5.2.

Durch den Bewerber an DÄV übermittelte Daten leitet DÄV als Bote an VP weiter.

 

5.6. JobMail Service

5.6.1.

In einem regelmäßig erscheinenden „JobMail Service“ verbreitet DÄV per E-Mail Stellenanzeigen oder Teaser zu Stellenanzeigen an Interessenten, deren bei DÄV hinterlegtes Suchprofil zu der/den jeweiligen Stellenanzeige/n passt. Der JobMail Service steht zu dem Onlineangebot aerztestellen.de und den Onlineangeboten, zu denen er ausdrücklich als Service angegeben wird, zur Verfügung.

 

5.6.2.

Eine JobMail Service Mail besteht jeweils aus zum Suchprofil des jeweiligen Abonnenten passenden neuen Stellenanzeigen (Angabe z.B. Stellentitel, Inserent, Ort, Erscheinungsdatum und Inserenten-Logo) sowie einem Button, über den alle für dieses Profil verfügbare Stellenanzeigen auf aerztestellen.de und anderen mit dieser Funktion versehenen Portalen aufgerufen werden können. VP ist bekannt, dass der JobMail Service nur an Abonnenten des Services versandt wird. Die Abonnenten können sich kostenlos für den Erhalt des JobMail Services anmelden, wobei sie diesen nur dann erhalten, wenn mindestens eine auf das angegebene Profil passende Stellenanzeige verfügbar ist. Abonnenten können das Suchprofil/den JobMail Service löschen.

 

5.6.3.

DÄV übernimmt keine Garantie, Zusicherung oder anderweitige Haftung für die Zahl und/oder Eigenschaften der Empfänger von über den JobMail Service versandten Stellenanzeigen.

 

5.7. Top-Job

Leistungsgegenstand des Top-Jobs ist die farbliche Hinterlegung und besondere Markierung (z.B. durch ein Sternensymbol und Premiumbetitelung) der im Namen des VP veröffentlichten Stellenanzeigen für die gesamte vereinbarte Laufzeit der Top-Job-Buchung. Die Hervorhebung hat keinen Einfluss auf den Rang der Stellenanzeigen in der Ergebnisliste.

 

5.8. Arbeitgeberprofil

5.8.1.

Auf aerztestellen.de und anderen Onlineangeboten von DÄV, sofern diese dies anbieten, wird ein Arbeitgeberprofil des VP veröffentlicht. Hierzu stellt DÄV ein Eingabeformular zur Verfügung, über das VP selbst oder unterstützt durch DÄV Unternehmensangaben zusammenstellen kann. Legt VP kein Arbeitgeberprofil an, ist DÄV berechtigt, ein Arbeitgeberprofil für VP mit öffentlich zugänglichen Unternehmensangaben nach eigenem Ermessen eigenständig zu erstellen, sofern VP dem nicht zuvor ausdrücklich schriftlich widersprochen hat.

 

5.8.2.

Das Unternehmensprofil kann auch über die Schaltungsdauer hinaus sichtbar sein. Es wird deaktiviert, sobald VP dies anfordert oder DÄV dies nach eigenem Ermessen bestimmt.

 

5.8.3.

Die Arbeitgeberprofile sind ausschließlich für Arbeitgeber vorgesehen. Profile von Personalberatern und Personaldienstleistern stellen keine Arbeitgeberprofile dar und werden nicht veröffentlicht.

 

5.9. Selfservice-Tool und andere Online-Direktanzeigenauftragsapplikationen

Über das Selfservice-Tool kann VP Stellenanzeigen aus einer in dem Tool vorgegebenen Auswahl hinsichtlich Details zur Schaltung und zur Laufzeit der Schaltung der Anzeige konfigurieren und einen Anzeigenauftrag im Sinne von Ziffer 3.2. an DÄV erteilen. Jede Stellenanzeige, die von VP über das Selfservice-Tool an den DÄV beauftragt wird, berechtigt den DÄV mit Anzeigenvertragsschluss zu einer entsprechenden Rechnungsstellung. Gleiches gilt für den Fall, in dem Anzeigen über andere zur Verfügung gestellte Online-Direktanzeigenauftragsapplikationen, wie beispielsweise Bewerbermanagement-Systeme, Multiposting-Tools, Anzeigenaufgabetools oder eine Webseite von VP (wenn vorgesehen beispielsweise über ein xml-Feed), an DÄV übertragen und so beauftragt werden.

 

5.10. Maßnahmen zur Qualitäts- und Quantitätserhöhung durch den DÄV

Der DÄV ist berechtigt, zur Erhöhung der Qualität und Quantität der Stellenanzeigen sowie zur Optimierung des Rücklaufs auf Stellenanzeigen insbesondere die folgenden Maßnahmen durchzuführen:

5.10.1.

Optimierung/Änderung des von VP mitgeteilten Anzeigenlayouts, um eine nutzerfreundliche und gute Lesbarkeit auf allen Endgeräten sicherzustellen.

 

5.10.2.

Anpassen und/oder Ändern der Rubrizierung von Stellenanzeigen nach eigenem Ermessen.

 

5.10.3.

Das Eingehen von Kooperationen in allen Medien (einschließlich Online, Offline, TV, Mobil und Bewegbildprodukte sowie neue Nutzungsarten). Der VP erklärt sich damit einverstanden, dass die Stellenanzeigen oder Teile von ihnen online und/oder offline in Print, Ton oder Bild durch DÄV veröffentlicht werden dürfen, einschließlich in Print- oder Onlineprodukten von Kooperationspartnern. Bei allen Kooperationen wird auf Image und Qualität des Kooperationspartners geachtet.

 

5.10.4.

Die Maßnahmen nach Ziffer 5.10. werden durch DÄV in eigenem Ermessen durchgeführt, VP steht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer oder mehrerer Maßnahmen zu.

 

5.11. Print-Anzeigen

5.11.1.

Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den VP zurückgesandt. Die Pflicht von DÄV zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der DÄV berechtigt, die Druckvorlagen nach eigenem Ermessen zu vernichten.

 

5.11.2.

DÄV sichert zu keinem Printprodukt einen bestimmten Zustellungstermin bei den jeweiligen Abonnenten zu, es sei denn, ein entsprechender Zustelltermin wird zwischen VP und DÄV bei Auftragserteilung durch VP ausdrücklich als fixer Zustellungstermin vereinbart. Wird eine Print-Anzeige zu einem bestimmten Printprodukt beauftragt, so wird diese in dem Produkt publiziert und in dem dann gegebenen Ablauf mit dem Produkt den Abonnenten ausgeliefert. Insbesondere stellt ein zu einem Printprodukt angegebener Erscheinungstermin keine Angabe zu einem Zustelltermin oder gar eine entsprechende Zusicherung eines Termins dar.

 

6. Anzeigenkontingente

6.1.

VP hat die Möglichkeit, für sich selbst oder für einen durch VP (z.B. als Agentur) vertretenden Dritten bei DÄV Anzeigenkontingente zu buchen.

 

6.2.

Die Vereinbarung eines Anzeigenkontingents setzt voraus, dass Menge und Produktvariante der Anzeige/n klar definiert sind. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann alternativ zu einer Kontingentvereinbarung eine Zielvereinbarung getroffen werden.

 

6.3.

Hat VP mit DÄV ein Anzeigenkontingent vereinbart, sind die von dem Kontingent umfassten Anzeigen durch VP zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abzurufen (Laufzeit der Anzeigenkontingentbuchung).

 

6.4.

Nicht innerhalb der Laufzeit der Anzeigenkontingentbuchung abgerufene Anzeigen verfallen ersatzlos; unabhängig von diesem Verfall sind sie entsprechend der getroffenen Vereinbarung zu bezahlen. Abweichend hiervon können VP und DÄV im Einzelfall vereinbaren, dass nicht abgerufene Anzeigen aus einer Kontingentvereinbarung bei Abschluss eines unmittelbar an die Laufzeit anknüpfenden Anschlussvertrags zu einem individuell zu vereinbarenden Prozentsatz am Gesamtvolumen des Anschlussvertrags in den Anschlussvertrag überführt werden.

 

6.5.

Bei Kontingentvereinbarungen wird ein Mengenrabatt nach der jeweils aktuellen Rabattstaffel von DÄV gewährt. Zusätzliche Anzeigen kann VP während der Dauer der Laufzeit der Anzeigenkontingentbuchung zu dem aus diesem gegebenen rabattierten Preis beauftragen.

 

6.6.

Die Vergütung für ein Anzeigenkontingent wird mit Annahme des Auftrags und Rechnungsstellung durch DÄV zur Zahlung fällig und ist durch VP in Vorkasse umgehend zu leisten, sofern nicht schriftlich eine abweichende Zahlungsregelung zwischen den Parteien getroffen wurde.

 

6.7.

Schließt VP als Agentur für einen Kunden von VP mit DÄV eine Anzeigenkontingentvereinbarung ab, stellt DÄV das gebuchte Kontingent der Agentur zu den für diese geltenden Regelungen zur Verfügung und berechnet dieses gegenüber der Agentur gemäß Ziffer 6.6.

 

7. Schaltdauer von Online-Anzeigen

7.1.

Die Schaltdauer einer Online-Anzeige ergibt sich aus dem Anzeigenvertrag.

 

7.2.

Wird eine Anzeige von VP online nach Einrichtung eines Benutzerkontos über ein Onlineangebot von DÄV beauftragt, kann DÄV die Schaltung der Online-Anzeige beenden, wenn VP das Benutzerkonto löscht oder anderweitig deaktiviert.

 

7.3.

Soweit nicht anders vereinbart, werden Online-Stellenanzeigen für den gebuchten Zeitraum geschaltet, sofern VP nicht etwas anderes mitteilt. Vor und bis zum Ablauf der gebuchten Schaltungsdauer kann die Schaltungsdauer einer Online-Stellenanzeige einmalig um 30 Tage verlängert werden, sofern nicht zwischen den Parteien eine abweichende Regelung getroffen wurde. VP kann die Verlängerung der Anzeige bei seinem Kundenberater anfragen oder, sofern verfügbar, über einen Onlinezugang selbst vornehmen. Die Verlängerung der Veröffentlichung einer Stellenanzeige gilt als Fortsetzung der bisher geschalteten Online-Stellenanzeige zu den Bedingungen des zwischen dem DÄV und dem VP zu der Anzeige ursprünglich geschlossenen Vertrags, sofern in den Mediadaten keine günstigeren Konditionen zu der Verlängerung der jeweiligen Anzeige – die dann vorrangig gelten – angegeben sind oder die Parteien eine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

 

7.4.

Zur Schaltung von Online-Anzeigen aus einem Anzeigenkontingent gelten die Bestimmungen der Ziffer 6. vorrangig.

 

8. Anzeigenaufträge durch Agenturen

8.1.

Anzeigenaufträge durch eine Agentur werden in deren Namen und auf deren Rechnung angenommen.

 

8.2.

Werbungsmittlern und Werbeagenturen wird empfohlen und nahegelegt, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit ihren Kunden an die Preisliste des DÄV zu halten.

9. Ablehnung und Zurückstellung von Anzeigen

9.1.

DÄV behält sich vor, Anzeigenaufträge – sowie auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Anzeigenkontingents – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form der vorgesehenen Anzeige nach eigenem Ermessen unter Einbeziehung der einheitlichen, sachlich begründeten Grundsätze des DÄV abzulehnen und vom VP erteilte Aufträge nicht auszuführen bzw. bereits veröffentlichte Anzeigen oder Stellenanzeigen wieder zu entfernen.

 

9.2.

Entsprechende Ablehnungsgründe liegen nach diesen Grundsätzen insbesondere vor,

9.2.1.

wenn die Inhalte gegen gesetzliche Vorgaben, Rechte Dritter, gegen die guten Sitten, behördliche Verbote, oder gegen diese AGB Anzeigen verstoßen und/ oder

9.2.2.

die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht eingehalten werden und/ oder

9.2.3.

deren Veröffentlichung für den DÄV (anderweitig) unzumutbar ist.

 

9.3.

Eine Ablehnungsbefugnis besteht ergänzend für Online-Anzeigen insbesondere, wenn folgende Anforderungen durch den VP nicht eingehalten werden:

9.3.1.

Webseiten, die dem DÄV zur Verlinkung mitgeteilt werden, müssen den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen und insbesondere ein Impressum aufweisen, das den gesetzlichen und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entspricht.

 

9.3.2.

Unzulässig ist weiter die Vornahme von Verlinkungen, die unmittelbar oder mittelbar zu Seiten mit rechtlich unzulässigen, gewaltverherrlichenden, sittenwidrigen oder menschenverachtenden Inhalten führen.

 

9.3.3.

Zulässige Links innerhalb von Online-Anzeigen sind nur als sogenannte „no follow“ Links zulässig; das heißt, die Links sind so einzustellen, dass diese von Suchmaschinen nicht zur Berechnung der Linkpopularität herangezogen werden sollen und können.

 

9.4.

Auch wenn die vorstehenden Anforderungen eingehalten sind, dürfen im Zusammenhang mit Stellenanzeigen neben den auf die Position oder Tätigkeit bezogenen Inhalten keine der Stellensuche sachfremden Inhalte veröffentlicht werden, wie beispielsweise Gewinnspiele, Veranstaltungen ohne Karrierebezug, reine Werbeaktionen u.ä.

 

9.5.

Ziffern 9.1. bis 9.4. gelten auch für Aufträge, die bei Vertretern des DÄV aufgegeben werden.

 

9.6.

Eine Stellenanzeige, die von Personaldienstleistern (Arbeitsvermittlern, Zeitarbeitsunternehmen, Headhuntern, etc.) beauftragt wird, ist nur zulässig, wenn diese sich auf eine konkrete und tatsächlich von einem durch einen potenziellen Dienstherrn und Auftraggeber zur Besetzung vorgesehene, angebotene Stelle bezieht und der Personaldienstleister über einen Vermittlungsauftrag des Dienstherrn zur Besetzung der Stelle verfügt. Die Existenz der tatsächlich zu besetzenden, den Angaben der Stellenanzeige entsprechenden Stelle und die Beauftragung des Personaldienstleisters zur Besetzung dieser Stelle durch den Dienstherrn muss durch den Personaldienstleister bei Beauftragung der Anzeige garantiert und auf Nachfrage nachgewiesen werden. Allgemeine Bewerbungen zu Personaldienstleistern und deren Tätigkeit sind keine Stellenanzeigen und werden nicht als Stellenanzeigen veröffentlicht.

 

9.7.

Die Zahlungspflicht des VP bleibt bei einer Ablehnung nach Ziffern 9.1. bis 9.5. unberührt bestehen.

 

9.8.

Beilagenaufträge sind für den DÄV erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils eines Printprodukts erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.

 

9.9.

DÄV wird VP eine Ablehnung oder Zurückstellung eines Auftrags zeitnah mitteilen.

 

10. Nutzungsrechte

10.1.

VP überträgt DÄV an den für die Erbringung der beauftragten Leistungen notwendigen, insbesondere an den durch VP an DÄV hierzu zur Verfügung gestellten, Inhalten (Texte, Bilder, Fotos, Gestaltungselemente, Vorlagen, und/ oder sonstige Daten) ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur Verwendung der Inhalte im Zusammenhang mit der Schaltung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe der beauftragten Anzeigen in Print- und Onlineprodukten. Sind die Einbindung von Namen, Bildnissen, Zitaten oder anderen persönlichkeitsrechtlich geschützten Elementen (Personeninhalte) in einer Anzeige vorgesehen, so überträgt VP an DÄV in dem in Satz 1 für Inhalte angegebenen Umfang auch die entsprechenden Rechte an den Personeninhalten an DÄV.

DÄV ist berechtigt, die zur Verfügung gestellten Inhalte und Personeninhalte zu bearbeiten und die übertragenen Nutzungsrechte an Dritte – insbesondere weitere Leistungserbringer – weiter zu übertragen.

 

10.2.

Sofern VP ein Anzeigenkontingent bei DÄV beauftragt und an DÄV hierzu die erforderlichen Inhalte zur Verfügung stellt, überträgt VP an DÄV die unter Ziffer 10.1. aufgeführten Rechte an den zur Verfügung gestellten Inhalten und Personeninhalten. An den durch DÄV unter Verwendung dieser Inhalte für VP gestalteten Anzeigen erhält DÄV für die Dauer der Kontingentvereinbarung mit VP das ausschließliche Nutzungsrecht und ist insbesondere berechtigt, Rechte an den durch DÄV gestalteten Anzeigen gegenüber Dritten geltend zu machen.

11. Garantie und Verantwortlichkeit VP

11.1.

VP garantiert, Inhaber der zur Leistungserbringung durch DÄV nötigen Rechte an und im Zusammenhang mit der jeweiligen Anzeige und zur Übertragung der entsprechenden Rechte an Inhalten und Personeninhalten an DÄV berechtigt zu sein. Dies gilt insbesondere bezüglich jeglicher Inhalte und Personeninhalte, die VP an DÄV im Zusammenhang mit dem Anzeigenauftrag zur Schaltung/Gestaltung der Anzeige zur Verfügung stellt.

 

11.2.

Die Garantie umfasst insbesondere die an DÄV übertragenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, und die Rechte von abgebildeten Personen hinsichtlich Name, Bildnis und/ oder Aussagen, die bestimmten Personen zugeordnet sind.

 

11.3.

VP garantiert weiter, dass die vorgesehenen Anzeigen und deren Schaltung keine marken- und gegebenenfalls wettbewerbsrechtliche Rechtspositionen, die an der Anzeige, den sie bildenden Elementen und jedweder Nutzung, öffentlichen Zugänglichmachung und Verbreitung der Anzeige bestehen und/ oder bestehen könnten, verletzen.

 

11.4.

VP ist alleine für den Inhalt einer beauftragten Anzeige verantwortlich. Eine Inhaltskontrolle durch den DÄV findet ausschließlich in Bezug auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit statt. Sollte DÄV bei Erhalt und/ oder Einbindung einer Anzeige eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Anzeige auffallen, wird dies VP umgehend mitgeteilt. DÄV steht es dann frei, die Schaltung der Anzeige abzulehnen.

 

11.5.

Es obliegt VP, dafür zu sorgen, dass eine durch VP beauftragte Anzeige gegen keine rechtlichen Vorschriften verstößt, keine Rechte Dritter verletzt und nicht Ursache für einen Schadenseintritt sein kann. VP garantiert, dass die Anzeige keinen entsprechenden Inhalt enthält. VP garantiert weiter, dass VP in der Anzeige alle gesetzlich vorgegebenen Informationspflichten berücksichtigt und insbesondere durch die Verwendung und/oder Veröffentlichung der Anzeige keine Verletzungen von rechtlichen Vorgaben verwirklicht werden.

 

11.6.

In Regionen außerhalb des Geltungsbereichs der deutschen Gesetze können andere gesetzliche Vorgaben und Verbote für Stellen-/Anzeigen bestehen. Diese sind – sofern für die jeweiligen Anzeigen relevant – entsprechend einzuhalten. VP verpflichtet sich, sich eigenständig über Besonderheiten und Einschränkungen dieser Art zu informieren und garantiert, dass diese bei der Beauftragung von Anzeigen berücksichtigt wurden.

 

11.7.

Im Fall von rechtswidrigen Anzeigeninhalten – insbesondere unter Verletzung der unter Ziffern 11.1. – 11.3., 11.5., 11.6. gegebenen Garantien – stellt VP den DÄV auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter vollumfänglich einschließlich eventuell anfallender Gerichts- und angemessenen Rechtsanwaltskosten frei. DÄV hat das Recht, im Falle einer mitgeteilten Rechtsverletzung die Kontaktdaten des VP gegenüber einem Rechteinhaber und/ oder sonstigem Berechtigten offenzulegen. DÄV wird VP jeweils unverzüglich von der Mitteilung einer Rechtsverletzung in Kenntnis setzen. Die Freistellungspflicht gilt entsprechend für den Fall, dass VP rechtswidrige Nachrichten an Bewerber übermittelt.

 

11.8.

VP garantiert, dass mit der durch VP beauftragten Anzeige beworbene, ausgeschriebene oder in vergleichbarer Weise dargestellte Produkte, Stellen/ Arbeitsangebote, Leistungen oder ähnliche Anzeigengegenstände tatsächlich und in der dargestellten Form existieren. Garantiert wird von VP bei Beauftragung einer Stellenanzeige insbesondere, dass eine in einer beauftragten Stellenanzeige ausgeschriebene Arbeits-/Stelle existiert und dass VP den klaren und auf Nachfrage durch DÄV belegbaren Auftrag des jeweiligen Dienstherren hat, für diese Stelle eine Besetzung zu suchen und zu diesem Zweck Anzeigen zu schalten. Auf Nachfrage durch DÄV sind entsprechende Belege unverzüglich gegenüber DÄV vorzulegen.

 

11.9.

Für den Fall, dass VP als Unternehmer eine Anzeige unter Verstoß gegen Ziff. 11.8. an den DÄV übermittelt, verwirkt VP eine Vertragsstrafe, die durch DÄV der Höhe nach angemessen festzulegen ist. Die Höhe der Vertragsstrafe kann durch ein Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Zur Ansetzung der Vertragsstrafe gilt weiter:

11.9.1.

Wird die Anzeige zur Schaltung in einem periodischen Werk übermittelt, wird mit jeder Ausgabe des Werks, in dem die Anzeige geschaltet wurde oder werden sollte, die Vertragsstrafe erneut verwirkt (Dauerverletzung bei periodischen Werken).

 

11.9.2.

Wird die Anzeige zur Schaltung in einem digitalen Medium übermittelt, wird mit jedem angefangenen Monat, in dem die Anzeige geschaltet wurde oder werden sollte, die Vertragsstrafe erneut verwirkt (Dauerverletzung bei Online-Medien).

 

11.9.3.

Wird die Anzeige zur Schaltung in verschiedenen Werken und/oder einem digitalen Werk übermittelt, wird die Vertragsstrafe für jedes Werk einzeln verwirkt. Mehrere Verletzungshandlungen bedingen die Verwirkung einer jeweils gesonderten Vertragsstrafe, gegebenenfalls auch mehrfach innerhalb eines Monats.

VP erklärt den Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, soweit die Vertragsstrafe aufgrund von vorsätzlichem Handeln verwirkt wird. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist VP nicht verwehrt, soweit die Vertragsstrafe durch fahrlässiges Handeln verwirkt wird.

 

11.9.4.

Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche angerechnet. Der DÄV behält sich vor, Schäden, die über die Vertragsstrafe hinausgehen, geltend zu machen. Weiter behält der DÄV sich vor, alle anderweitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche und Rechtsfolgen aus einer Verletzung geltend zu machen.

12. Mitwirkungspflichten von VP, Folgen bei Abweichungen und Pflichtverletzungen, Anzeigeninhalte

12.1.

Ist für die Erbringung der Leistung eine Mitwirkungshandlung von VP erforderlich, ist VP verpflichtet, diese Mitwirkungshandlung rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Dies gilt insbesondere für die unter dieser Ziffer 12. aufgeführten Mitwirkungshandlungen.

 

12.2.

VP ist verpflichtet, den Inhalt einer beauftragten Anzeige rechtzeitig und in branchenüblicher Form zu übermitteln. Anzeigenaufträge können nur maschinell geschrieben oder elektronisch übermittelt oder in klar leserlicher Druckschrift angenommen werden. Bei Übermittlung als digitale Datei müssen die technischen Vorgaben (Formate, Auflösung, maximale und minimale Punktzahl, etc.) eingehalten werden, die durch DÄV im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und/ oder mit den zugehörigen Mediadaten mitgeteilt werden.

 

12.3.

VP ist verpflichtet, vereinbarte Termine einzuhalten. Für den Fall, dass VP vereinbarte Termine nicht einhält, wird DÄV seinerseits von der Pflicht zur Einhaltung von Terminen frei.

 

12.4.

Wenn Termine vereinbart werden, die nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart werden, tritt Verzug erst ein, wenn zuvor angemessen gemahnt wurde.

 

12.5.

Die Anlieferung offener Daten (im Sinne von offenen Druckdaten als Publishing-Vorlagen) für Printanzeigen erfolgt auf eigenes Risiko des VP.

 

12.6.

Anzeigen, die Sonder- oder RGB-Farben enthalten, werden in CMYK umgesetzt. Für eventuell dadurch bedingte Farbabweichungen kann DÄV keine Gewähr übernehmen. Bei Zusendung von Druckdaten ohne Farbandruck/Proof haftet DÄV nicht für Farbabweichungen im Druck. Geringe Tonwertabweichungen liegen im Toleranzbereich des Offsetdruckverfahrens.

 

12.7.

Der VP ist verantwortlich für die vollständige und rechtzeitige Lieferung und Bereitstellung fehlerfreier Inhalte für die beauftragte/n Anzeige/n, sofern diese durch VP zur Verfügung gestellt werden sollen. Entsprechende Inhalte sind hier insbesondere Daten, Bilder, Grafiken, Texte und vergleichbare Elemente. Der DÄV übernimmt im Falle eines Verlustes für unverlangt eingereichtes Datenmaterial, Anzeigentexte oder Speichermedien keine Verantwortung.

 

12.8.

Bei Printanzeigen gewährleistet DÄV die für den jeweiligen Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Bei digital angelegten Druckunterlagen gewährleistet DÄV die drucktechnisch einwandfreie Erfüllung des Auftrags nur, wenn vonseiten des VP alle technischen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Bei Anlieferung von unvollständigen oder fehlerhaften Druckdaten oder von Druckdaten, die von den vom VP zugelieferten Vorlagen abweichen, übernimmt DÄV keine Haftung für das Druckergebnis.

 

12.9.

Für die Sicherung und Vorhaltung der von VP an DÄV im Zusammenhang mit einem Anzeigenauftrag übermittelten Inhalte für eventuelle künftige Verwendungen ist alleine VP verantwortlich. Entsprechend übermittelte Inhalte werden bei DÄV maximal für die Dauer von drei Monaten nach deren letztmaliger Verbreitung aufbewahrt bzw. gespeichert.

 

13. Abnahme/Keine Abnahme durch VP

13.1.

Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, unterliegen die vom DÄV zu erbringenden Dienstleistungen keiner Abnahme.

 

13.2.

Bei Werkleistungen von DÄV hat VP die Werkleistung unverzüglich nach Bereitstellung zu überprüfen und in angemessener Frist die Abnahme nach angemessener Prüfung zu erklären oder die Nichtabnahme mitzuteilen. Es gilt die Regelung zur Abnahmefiktion nach Ziffer 13.3. VP darf die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern.

 

13.3.

VP hat eine Verweigerung der Abnahme unverzüglich, wenn hierzu nicht eine angemessene Frist vereinbart wurde, sonst binnen vereinbarter angemessener Frist, nach Bereitstellung der Werkleistung gegenüber DÄV schriftlich mitzuteilen. Erfolgt von VP innerhalb der Frist nach der Bereitstellung des Werks weder eine schriftliche Abnahmeerklärung noch die Mitteilung wesentlicher, die Abnahme hindernder Mängel, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als abgenommen. Bei Werkleistungen aus dem Bereich Erstellung von Anzeigen und/ oder Layouts und vergleichbaren Leistungen beträgt diese angemessene Frist maximal 5 Werktage. DÄV kann VP jeweils mit Bereitstellung eines Werks gesondert auf diese Abnahmefiktion hinweisen, ist hierzu aber nicht verpflichtet.

 

14. Anzeigenbeleg, Belegexemplar, Korrekturabzüge

14.1.

Sofern zwischen den Parteien gesondert vereinbart, wird bei der Beauftragung von Anzeigen durch den DÄV bei Rechnungsstellung ein Anzeigenbeleg übermittelt. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des DÄV über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

 

14.2.

Wird dies bei Beauftragung vereinbart, liefert der DÄV nach der Veröffentlichung einer Anzeige in einem Printwerk ein Belegexemplar an VP.

 

14.3.

Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. VP trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der durch VP zurückgesandten Korrekturabzüge. DÄV berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die DÄV innerhalb einer bei Übersendung des Korrekturabzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden.

 

15. Preise, Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung

15.1.

Die Vergütung für die Erbringung der Anzeigenleistungen durch DÄV bestimmt sich, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, nach den Preislisten, die zu den Mediadaten der jeweiligen Produkte (siehe Ziffer 3.7.) mitgeteilt werden, in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Die in den Mediadaten angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

15.2.

Für die Vergütung von Printanzeigen gilt:

15.2.1.

Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben/ vereinbart, so wird die nach Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

15.2.2.

Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet. Enthält ein Auftrag keine Angaben über die Höhe, Breite und Farbigkeit der Anzeige, so wird entsprechend des mutmaßlichen Willens des VPs verfahren. Hierbei wird der Preisberechnung die tatsächliche Abdruckgröße zugrunde gelegt. Die jeweiligen Anzeigenmindestgrößen der verschiedenen Insertionsrubriken sind den Preisangaben der betreffenden Zeitschriften zu entnehmen. Seitenanteilige Formate können nicht miteinander verbunden und abgerechnet werden.

 

15.3.

Haben die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung des DÄV getroffen, die nicht Gegenstand einer Preisliste gem. Ziffer 15.1. ist, und deren Erbringung VP nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat VP die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Es gelten die von DÄV für die Leistung verlangten Vergütungssätze als üblich.

 

15.4.

Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen und Zeichnungen sowie für vom VP gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der VP zu tragen.

 

15.5.

Über die erbrachten Leistungen erstellt DÄV eine Rechnung, in der die Vergütung zuzüglich Nebenkosten, Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

 

15.6.

Der Rechnungsbetrag ist sofort zur Zahlung fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum durch VP bei DÄV zur Gutschrift zu bringen, sofern auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist. Kommt VP in Verzug, betragen die Verzugszinsen 9 Prozentpunkte über den Basiszinssatz.

 

15.7.

VP kann bei DÄV die elektronische Zusendung von Rechnungen beantragen. In diesem Fall erhält VP Rechnungen per E-Mail an die von VP bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Mit einem entsprechenden Antrag verzichtet VP auf eine postalische Zusendung der Rechnung. VP hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen von Rechnungen per E-Mail durch den DÄV ordnungsgemäß an die von VP bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an den DÄV (z. B.: Abwesenheitsnotiz) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer wirksamen Zustellung nicht entgegen.

 

15.8.

DÄV kann bei Zahlungsverzug seitens VP die weitere Ausführung eines laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für eventuell noch ausstehende Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit von VP ist DÄV zudem berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenvertrags das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

 

15.9.

Wurde VP zu einem Auftrag durch DÄV ein Nachlass gewährt, beispielsweise auf Basis einer Kontingent- oder einer Zielvereinbarung, und wird dieser Auftrag aus Umständen nicht oder nicht vollständig erfüllt, die DÄV nicht zu vertreten hat und steht VP in diesem Zusammenhang ein Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Zahlung oder Kürzung einer vereinbarten Vergütung zu, so hat VP, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Differenzbetrag zwischen dem Nachlass für den insgesamt vereinbarten Leistungsumfang und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass an DÄV zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des DÄV beruht.

 

15.10.

Aus einer Auflagenminderung bei einem Printprodukt kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen, beispielsweise im Zusammenhang mit einer Kontingentvereinbarung oder einer Zielvereinbarung, ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie

15.10.1.

bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v.H.,

15.10.2.

bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 v.H.,

15.10.3.

bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10 v.H.,

15.10.4.

bei einer Auflage über 500 000 Exemplaren 5 v.H. beträgt.

 

Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn DÄV dem VP von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

 

16. Besondere Bestimmungen für Chiffreanzeigen

16.1.

Bei Chiffreanzeigen wendet DÄV für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 überschreiten, sowie Waren, Bücher, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen.

 

16.2.

Dem DÄV kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des VP zu öffnen.

 

16.3.

Antwortet ein Leser/Nutzer auf eine Chiffre-Anzeige per E-Mail an die Chiffre-Abteilung des DÄV, so hat dieser Nutzer in diesem Zusammenhang die Vorgaben zum maximalen Umfang einer elektronischen Chiffre-Antwort zu berücksichtigen. Danach darf eine elektronische Chiffre-Antwort maximal ein Megabyte (1 MB) an Datenvolumen umfassen. Überschreitet der Nutzer den maximalen Antwortumfang, so wird ihm die von ihm übermittelte E-Mail mit der Bitte zurückgeleitet, eine Chiffre-Antwort unter Berücksichtigung der Umfangsvorgaben zu übermitteln.

 

17. Gewährleistung seitens DÄV

17.1.

Sofern und nur, wenn hinsichtlich einer vereinbarten Leistung gesetzliche Gewährleistungsansprüche bestehen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen zur Gewährleistung:

 

17.2.

DÄV gewährleistet, dass die vertragsgegenständliche Leistung keine Sachmängel aufweist. Ein Sachmangel liegt vor, wenn eine erbrachte Leistung die im Angebot/ Vertrag vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist und sich zu der vertraglich vereinbarten Verwendung nicht eignet.

 

17.3. Für Anzeigen in Printprodukten gilt zum Mangelbegriff klarstellend:

17.3.1.

DÄV gewährleistet die für die Anzeige übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. VP obliegt dabei insbesondere die Beifügung unüblicher Sonderzeichen bei Textinhalten und die Übermittlung grafischer Darstellungen in einer ausreichend hohen Bildauflösung.

17.3.2.

Insbesondere stellt es keinen Mangel der Leistung des DÄV dar, wenn die Lesbarkeit von kleingedruckten Texten, Bar- oder QR-Codes aufgrund einer Übermittlung der Daten von VP in niedriger Auflösung oder unter Verwendung einer hohen Bildkompression eingeschränkt oder aufgehoben ist.

 

17.4. Für Online-Anzeigen gilt zum Mangelbegriff:

17.4.1.

Kein Mangel der Leistung des DÄV liegt vor, wenn die Anzeige auf einem Endgerät durch die Nutzung von Ad-Blockern oder vergleichbarer Software unvollständig oder gar nicht angezeigt wird.

17.4.2.

DÄV haftet nicht für Darstellungsmängel, die beim Endnutzer aufgrund des Einsatzes unüblicher oder veralteter Soft- oder Hardware entstehen.

 

17.5.

Mängel sind von VP in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und DÄV möglichst schriftlich oder in Textform und unverzüglich nach ihrer Entdeckung so anzuzeigen, dass sie durch DÄV leicht nachvollzogen und falls erforderlich reproduziert werden können.

 

17.6.

Bei einer Print-Anzeige hat VP dem DÄV etwaige bestehende offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Abdruck, bei allen anderen Anzeigen zwei Wochen nach öffentlicher Zugänglichmachung der Anzeige schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist ist die Geltendmachung von offensichtlichen Mängeln durch den VP ausgeschlossen.

 

17.7.

Liegt ein Mangel vor, wird DÄV auf ordnungsgemäße Mängelanzeige innerhalb der Gewährleistungsfrist bei von VP gemeldeten Mängeln unverzüglich kostenlos Nacherfüllung leisten, indem DÄV die Mängel nach eigener Wahl innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt oder die Leistung neu erbringt.

 

17.8.

Ist DÄV mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens 2 Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich oder verweigert DÄV eine Nacherfüllung und nochmalige Leistung, ist VP berechtigt, DÄV eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens 2 weitere Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist DÄV auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist VP nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzungen durch VP ist entbehrlich, wenn diese VP nicht mehr zumutbar sind, insbesondere wenn DÄV die Nacherfüllung endgültig verweigert hat.

 

17.9.

Neben dem Rücktritt und der Minderung kann VP, wenn DÄV ein Verschulden trifft, Schadenersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz unter Beachtung der allgemeinen Haftungsbegrenzung gemäß der Bestimmungen dieser AGB-A geltend machen. Das Recht zum Rücktritt und Schadenersatz an Stelle der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.

 

17.10.

Bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck bzw. ganz oder teilweise unleserlicher, unrichtiger oder unvollständiger digitaler Darstellung einer Anzeige besteht die Möglichkeit einer Zahlungsminderung nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.

 

17.11.

Im Falle des berechtigten Rücktritts von VP ist DÄV berechtigt, für die durch VP bis zur Rückabwicklung gezogene Nutzung aus der Leistung eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

 

17.12.

Ansprüche aus Gewährleistung bei Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Leistung.

 

18. Indexierung von Anzeigen durch Suchmaschinen

18.1.

Im Internet veröffentlichte Inhalte werden von Suchmaschinen (bspw. Google) durchsucht. Diese Suchmaschinen archivieren die veröffentlichten Inhalte in ihren Datenbanken. Dies ist den Parteien bekannt. DÄV wird, soweit technisch möglich, in den Metadaten der Anzeigen festlegen, dass die Anzeigen nicht archiviert werden sollen. Sollte dennoch eine Anzeige von einer Suchmaschine archiviert werden, ist DÄV hierfür nicht verantwortlich.

 

18.2.

Forderungen auf Löschung von diesen archivierten Daten sind direkt an die Suchmaschinebetreiber zu richten.

 

19. Haftung des DÄV

19.1.

Der DÄV haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

19.2.

Bei vom DÄV oder seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursachter Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, beschränkt sich die Haftung des DÄV gegenüber VP auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

 

19.3.

In diesen AGB Anzeigenauftrag geregelte Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für dem DÄV zurechenbare Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

 

19.4.

Ansprüche von VP aus Produkthaftung sind von in diesen AGB Anzeigenauftrag geregelten Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüssen nicht berührt.

 

19.5.

Der DÄV haftet nicht für das Erreichen der von VP beabsichtigten Ziele.

 

19.6.

Werden im Rahmen eines Anzeigenauftrags über DÄV Zusatzleistungen von Dritten erworben und in eine Anzeige integriert (z.B. Bilder o.ä. von einem Bildanbieter), haftet DÄV ausschließlich für aus dem eigenen Leistungsteil und nicht für aus dem VP oder dem zuliefernden Dritten zurechenbaren Leistungsteil entstehende Ansprüche, sofern DÄV und VP zuvor vereinbart haben, dass die Zusatzleistung über einen namentlich benannten Dritten für VP bezogen wird.

 

19.7.

Für den Fall eines Angriffs auf ein Online-Angebot oder eine Plattform, über die DÄV eine vertragliche Leistung erbringt, über das Internet („Hacker-Angriff“) haftet DÄV nicht für aufgrund des Angriffs eingetretene Schäden, sofern der Schadenseintritt nicht auf vorsätzlichem oder grob-fahrlässigem Verhalten von DÄV beruht.

 

19.8.

Die Haftung für einen eventuellen Datenverlust oder -beschädigung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen.

 

19.9.

DÄV haftet nicht für Übermittlungsfehler, insbesondere bei handgeschriebenen oder telefonisch durchgegebenen Anweisungen oder entsprechenden zusätzlichen Anweisungen.

 

19.10.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von DÄV.

 

20. Datenschutz

20.1.

Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insb. die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

 

20.02.

Im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhebt, verarbeitet und nutzt DÄV (ggf. unter Einschaltung von Dienstleistern) die im Rahmen der Vertragsbeziehungen mit VP dem DÄV angegebenen personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die DÄV beauftragt wurde. Soweit gesetzlich erlaubt oder auf Basis einer vorliegenden Einwilligung können diese Daten auch für weitere Zwecke, wie z.B. für die Kundenbetreuung, für Werbung oder Markt- und Meinungsforschung genutzt sowie an Dritte weitergegeben werden. Der Nutzung für Werbung, Markt- und Meinungsforschung kann jederzeit formlos per Post an die Verlagsadresse oder E-Mail an datenschutz@aerzteverlag.de widersprochen werden. Es gilt der Datenschutzhinweis des DÄV, siehe aerzteverlag.de/datenschutz.

 

21. Aufrechnungs-, Zurückbehaltungsrecht

Gegen Forderungen des DÄV kann VP nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist unwirksam.

 

22. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort sowie ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des DÄV in Köln. DÄV ist jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand von VP zu erheben.

 

23. Sonstiges

23.1.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

 

23.2.

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist VP nur mit schriftlicher Zustimmung des DÄV gestattet.

 

23.3.

Für den Fall einander widersprechender Regelungen sind Regelungen des jeweiligen Anzeigenvertrags denen dieser AGB Anzeigenauftrag gegenüber vorrangig.

 

23.4.

Bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung/en das, was die Parteien in Kenntnis dieser Unwirksamkeit vereinbart hätten, um eine der unwirksamen Regelung möglichst nahe und von der Wirkung möglichst übereinstimmende wirksame Regelung zu erreichen.

 

 

Deutscher Ärzteverlag GmbH, Juli 2021